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YooRock

Webstudio für KMU & Selbstständige

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 28.05.2026

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen YooRock, Inhaber Emil Huliiev, Speyerdorfer Str. 104, 67433 Neustadt an der Weinstraße (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich Webentwicklung, Webdesign, Pflege und Betreuung von Websites sowie KI- und Automatisierungslösungen.

(2) Die Angebote und Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit der Beauftragung bestätigt der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.

(3) Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (insbesondere im Angebot und in der Auftragsbestätigung) haben Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich für deren Inhalt ist die jeweilige Vereinbarung in Textform.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung der im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen. Dies können insbesondere sein: die Konzeption, Gestaltung und technische Umsetzung von Websites, Landingpages, Online-Shops und vergleichbaren digitalen Anwendungen, Webdesign- und Gestaltungsleistungen, die laufende Pflege und Wartung sowie die Einrichtung von KI- und Automatisierungslösungen.

(2) Der Auftragnehmer bietet seine Leistungen in standardisierten Paketen („Starter“, „Business“, „Premium“) sowie als individuell vereinbarte Einzelleistungen an. Die Paketbeschreibungen dienen der Orientierung. Der konkret geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung und einer etwaigen Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft).

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer keine Marketing-, Werbe- oder Reichweitenleistungen. Die Erbringung von Suchmaschinenoptimierung beschränkt sich auf die im Angebot ausdrücklich benannten technischen und inhaltlichen Maßnahmen; ein bestimmter Ranking-, Sichtbarkeits- oder Umsatzerfolg wird nicht geschuldet und nicht zugesichert.

(4) Bei der Erbringung von KI- und Automatisierungslösungen schuldet der Auftragnehmer lediglich die technische Einrichtung gemäß Spezifikation.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Bindungsfrist enthalten.

(2) Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Bestellungen, Beauftragungen und sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

§ 4 Leistungsumfang, Leistungsänderungen, Unterauftragnehmer

(1) Der geschuldete Leistungsumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests), so werden diese gesondert in Textform vereinbart und nach Aufwand oder zu gesondert vereinbarten Festpreisen zusätzlich vergütet. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend dem Mehraufwand.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (z. B. freiberufliche Designer oder Entwickler) als Unterauftragnehmer einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt beim Auftragnehmer.

(4) Die Optimierung der Websites und Webanwendungen erfolgt für die zum Zeitpunkt der Abnahme aktuellen Versionen der gängigsten Desktop- und Mobil-Browser (namentlich Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Microsoft Edge). Eine lückenlose Kompatibilität mit älteren, veralteten oder unüblichen Browserversionen und Betriebssystemen wird nicht geschuldet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen und Materialien (insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Zugangsdaten) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Materialien über die erforderlichen Rechte (insbesondere Urheber-, Marken- und Nutzungsrechte) verfügt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Der Auftraggeber benennt einen verbindlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und erteilt erforderliche Rückmeldungen, Freigaben und Abnahmen innerhalb von fünf (5) Werktagen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, so verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Wartezeiten (insbesondere für die Bereithaltung von personellen und technischen Kapazitäten durch den Auftragnehmer) können dem Auftraggeber gesondert nach den aktuellen Stundensätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt werden.

(5) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten fortgesetzt und kommt er diesen auch innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) unter Hinweis auf die Folgen in Textform nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Teilleistungen vollständig abzurechnen sowie eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB für die durch den Verzug blockierten Kapazitäten und den Verdienstausfall zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Termine, Fristen und Verzug

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Angegebene Bearbeitungszeiten sind im Übrigen unverbindliche Schätzungen.

(2) Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 5) voraus.

(3) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (insbesondere ausbleibende Zulieferungen des Auftraggebers, Ausfall von Drittanbietern), verlängern vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung.

§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise. Sofern der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und berechnet; andernfalls wird die gesetzliche Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird zu Beginn des Projektes eine Anzahlung fällig. Mit Eingang der Anzahlung beginnt der Auftragnehmer mit der Arbeit. Der verbleibende Betrag wird nach Wahl des Auftraggebers entweder vollständig oder in monatlichen Teilzahlungen (Raten) über 3, 5 oder 12 Monate gezahlt.

(3) Die Teilzahlung dient ausschließlich der Aufteilung des vereinbarten Gesamtpreises auf mehrere Zahlungstermine. Es handelt sich nicht um eine entgeltliche Finanzierung; für die Teilzahlung werden keine Zinsen oder zusätzlichen Entgelte berechnet. Der Gesamtpreis ist bei Teilzahlung und bei Sofortzahlung identisch.

(4) Bei vollständiger Vorauszahlung des nach Abzug der Anzahlung verbleibenden Betrages innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer einen Skonto in Höhe von 3 % auf diesen Betrag.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung kein abweichender Zahlungsplan vereinbart ist.

(6) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (für Unternehmer derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Beträge zurückzustellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

(8) Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Teilzahlung (Rate) ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Verzug und leistet er trotz einer Mahnung des Auftragnehmers, mit der ihm eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt wird, innerhalb dieser Frist keine Zahlung, so wird die gesamte noch offene Restforderung aus dem Vertrag sofort zur Zahlung fällig (Terminsverlust). Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber in der Mahnung ausdrücklich hingewiesen.

(9) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Rechteübergang

(1) Sämtliche Arbeitsergebnisse, Dateien, Quellcodes, Zugangsdaten und sonstige Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Beträge im Eigentum bzw. unter der technischen Kontrolle des Auftragnehmers.

(2) Bis zur vollständigen Zahlung behält sich der Auftragnehmer die technische Kontrolle über die Website vor. Die Übertragung der Nutzungsrechte (§ 9) sowie die Herausgabe von Quelldateien und Zugangsdaten erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang einschließlich der letzten Rate.

(3) Eine vor vollständiger Zahlung erfolgte Bereitstellung der Website (z. B. zu Test- oder Abnahmezwecken) begründet keine Übertragung von Rechten.

§ 9 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die für ihn erstellten und individuell gestalteten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck zu nutzen.

(2) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Konzepte, Techniken, Programmbausteine, Bibliotheken und wiederverwendbare Komponenten, die bei der Leistungserbringung entstanden oder eingesetzt worden sind, auch für andere Projekte zu nutzen.

(3) An eingesetzten Komponenten Dritter (insbesondere Content-Management-Systeme, Themes, Plugins, Schriftarten, Stockmaterial, Bibliotheken) erwirbt der Auftraggeber nur die jeweils nach den Lizenzbedingungen der Rechteinhaber vorgesehenen Rechte. Etwaige laufende Lizenz- oder Abonnementkosten trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Open-Source-Komponenten gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen.

(4) Vor vollständiger Zahlung ist eine Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe der Arbeitsergebnisse nicht gestattet.

§ 10 Referenznennung und Urhebervermerk

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das erstellte Projekt zu Referenz- und Eigenwerbungszwecken zu nennen und abzubilden, insbesondere im eigenen Online-Portfolio, auf der eigenen Website sowie in sozialen Netzwerken und Print-Materialien. Hierbei dürfen Name, Logo und Bildschirmdarstellungen (Screenshots) des Projektes verwendet werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Fußbereich (Footer) der erstellten Website einen dezenten Hinweis auf seine Urheberschaft anzubringen (z. B. „Realisiert von YooRock“), gegebenenfalls verlinkt auf die Website des Auftragnehmers.

(3) Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Urhebervermerk im Footer entfernt werden; die Bedingungen hierfür werden individuell vereinbart.

(4) Der Auftraggeber kann der Referenznennung nach Absatz 1 aus berechtigtem Grund (insbesondere Geheimhaltungsinteressen) durch Mitteilung in Textform widersprechen. Eine bereits erfolgte Veröffentlichung wird in diesem Fall innerhalb angemessener Frist entfernt.

§ 11 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die Leistung zur Abnahme bereit und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb der vorgenannten Frist unter konkreter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform zurückweist, oder wenn er die Website produktiv in Betrieb nimmt bzw. öffentlich zugänglich macht.

(3) Teilleistungen, die im Rahmen vereinbarter Meilensteine erbracht werden, können gesondert abgenommen werden (Teilabnahme).

§ 12 Gewährleistung / Mängelansprüche

(1) Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts mit den nachfolgenden Maßgaben. Der Auftraggeber zeigt Mängel unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung an.

(2) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(3) Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Störungen, die zurückzuführen sind auf: vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Änderungen an der Website, fehlerhafte Bedienung, ungeeignete Einsatzbedingungen, die vom Auftraggeber beigestellte Hard- oder Softwareumgebung, das gewählte Hosting, Komponenten Dritter (Plugins, Themes) oder unterlassene Updates, soweit der Auftragnehmer hierfür nicht vertraglich verantwortlich ist. Dies gilt ebenso für nachträgliche, unvorhersehbare Änderungen oder Updates der Core-Software (z. B. WordPress-Updates) bzw. von Drittanbieter-Komponenten (Themes, Plugins), die zu Inkompatibilitäten führen. Der Auftragnehmer schuldet keine fortlaufende Anpassung des Werkes an neue Software-Releases, sofern kein gesonderter Wartungsvertrag vorliegt.

(4) Bei der Erbringung von KI- und Automatisierungslösungen schuldet der Auftragnehmer lediglich die fachgerechte technische Einrichtung gemäß der vereinbarten Spezifikation. Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlerhafte Logiken, unrichtige Ergebnisse („Halluzinationen“) oder fehlerhafte Datengenerierungen, die durch die KI-Modelle oder Algorithmen von Drittanbietern verursacht werden. Nachträgliche Änderungen der API-Schnittstellen, Funktionsumfänge oder Lizenzbedingungen von Drittanbietern (z. B. OpenAI, Anthropic, n8n, Make) liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und begründen keinen Mangel.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine darüber hinausgehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder mittelbare Schäden, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Der Auftraggeber bleibt für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(6) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf die Höhe der jeweiligen Auftragssumme begrenzt. Die Haftung nach Absatz 1, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt der Höhe nach unbeschränkt.

(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sicherheitsvorfälle (insbesondere Hackerangriffe, Schadsoftware oder Datenabfluss), die auf unsichere oder nicht geheim gehaltene Passwörter, unterlassene Updates oder auf Handlungen des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer hierfür nicht vertraglich (z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrages) verantwortlich ist.

§ 14 Leistungen und Verträge mit Dritten (Hosting, Domains, Lizenzen)

(1) Soweit für das Projekt Leistungen Dritter erforderlich sind (insbesondere Hosting, Domains, Lizenzen für Themes, Plugins, Schriftarten oder externe Dienste), schließt der Auftraggeber die entsprechenden Verträge grundsätzlich selbst ab. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.

(2) Vermittelt oder verwaltet der Auftragnehmer im Einzelfall Leistungen Dritter im Auftrag des Auftraggebers, gelten zusätzlich die Bedingungen der jeweiligen Anbieter. Für Verfügbarkeit und Leistungen der Drittanbieter übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

(3) Der Auftraggeber ist für regelmäßige Datensicherungen (Backups) selbst verantwortlich, sofern keine ausdrückliche Backup-Leistung vereinbart wurde.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nach Projektabschluss Aktualisierungen, Lizenzverlängerungen oder Kompatibilitätsanpassungen für Drittanbieter-Komponenten (z. B. Themes, Plugins) vorzunehmen, sofern kein Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.

§ 15 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.

(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung (z. B. bei Wartung, Pflege oder Hosting) personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 16 Pflege und Support (optional)

(1) Pflege-, Wartungs- und Supportleistungen sind nicht Bestandteil der Webentwicklung und werden gesondert vereinbart. Sie sind keine Voraussetzung für die Erbringung oder Übergabe der Website.

(2) Wird ein Pflege- oder Wartungsvertrag geschlossen, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis mit Dienstleistungscharakter. Geschuldet ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Laufzeit, Leistungsumfang und Kündigungsfristen ergeben sich aus der gesonderten Vereinbarung.

§ 17 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind. Die Referenznennung nach § 10 bleibt unberührt.

§ 18 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB). Bereits erbrachte Teilleistungen werden in jedem Fall nach dem vereinbarten Preis anteilig vergütet.

(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug bleibt oder seine Mitwirkungspflichten dauerhaft verletzt.

(3) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 19 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder Drittanbietern, Pandemien), berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.



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